Anschaffungswert

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Für die Aktivierung in der Bilanz müssen die Vermögensgegenstände bewertet werden. Eine mögliche Grundlage für diese Bewertung stellt der Anschaffungswert dar. Dieser entspricht den Anschaffungskosten. Bei den Wirtschaftsgütern, die sich abnutzen, stellt der Anschaffungswert die Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Kosten, wie Abschreibung, kalkulatorische Zinsen oder Wagniskosten dar, die nach einer Existenzgründung womöglich eine Rolle spielen.

Nach dem Anschaffungswertprinzip ist es so, dass die Obergrenze der Bewertung von Vermögensgegenständen immer der historische Anschaffungswert ist. Bei einem Betriebsgrundstück z. B., dessen Wert in den letzten Jahren gestiegen ist (Zeitwert), erfolgt die Bewertung immernoch nach dem historischen Anschaffungswert, da die Wertsteigerung wegen der Nichtveräußerung noch nicht realisiert wurde. Der Gesetzgeber lässt somit zu, dass sich stille Reserven bilden.

Der Anschaffungswert ergibt sich aus dem Anschaffungspreis, von dem Preisminderungen noch abgezogen werden. Mit enthalten im Anschaffungswert sind die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. bei Immobilien die Grunderwerbsteuer, Erschließungskosten sowie Notar- und Gerichtskosten. Im Gegensatz zum Anschaffungswert stellt der Herstellungswert die Summe der Material- und Fertigungseinzelkosten, der unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten dar.