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Angestellte

Als Angestellte bezeichnet man Arbeitnehmer, die man aufgrund verschiedener Kriterien von Arbeitern unterscheiden kann. Diese Kriterien nach denen man Angestellte unterscheidet, sind für gewöhnlich durch das nationale Sozialrecht und Arbeitsrecht bestimmt. Je nach Anwendungsbereich können sich die Kriterien unterscheiden. In Deutschland besteht in der Trennung zwischen dem Arbeiter und dem Angestellten eine Tradition, die sich mit der Zeit entwickelt hat.

Arbeiter und Angestellte werden gleichermaßen durch das Arbeitsvertragsrecht an ihren Arbeitgeber weisungsgebunden. Allgemein wird der Angestellte so definiert, dass er kein Miteigentümer des Unternehmens ist, wo er beschäftigt ist. Weiterhin ist man als Angestellter nicht beamtet und bezieht in der Regel ein monatliches Gehalt. Im Gegensatz zum Arbeiter, der oft einen Lohn (Stunden-, Stück- oder Akkordlohn) erhält. Als ein typisches Arbeitsgebiet für Angestellte gilt die überwiegend geistige Tätigkeit.

Hier sind Büroarbeiten, Verwaltungsarbeiten, auch höhere technische, gehobene oder leitende Tätigkeiten gemeint. Bis zum 01.01.2005 waren Arbeiter bei der Landesversicherungsanstalt und Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rentenversichert. Heute gibt es die Deutsche Rentenversicherung, die die verschiedenen Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel einteilt. Bei einer Existenzgründung gilt man als Selbstständiger, nicht als Arbeiter oder Angestellter.

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