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AfA

AfA ist die Abkürzung für Absetzung für Abnutzung und meint die auf das Steuerrecht basierende Ermittlung der Wertminderung des Anlagevermögens. Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut eingesetzt wird, um Einkünfte zu erzielen, kann man die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben bezeichnen. Jedes Jahr kann nur ein Teil der Kosten abgesetzt werden, der sich aus der Dauer der Nutzung (in Jahren) ergibt. Diese Wertminderung durch die AfA verringert das zu versteuernde Einkommen.

Geformt wird die AfA durch das Einkommensteuergesetz. Als Synonym wird der Begriff Abschreibung verwendet, der in der Betriebswirtschaft üblich ist. Die AfA richtet sich immer nach den Faktoren Herstellungskosten und Nutzungsdauer, aus denen nach den verschiedenen Varianten der Betrag der Abschreibung berechnet werden kann. Bei der linearen Abschreibung werden gleichhohe Jahresbeträge abgeschrieben, da die Anschaffungskosten zu Beginn gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden.

Bei der degressiven Abschreibung fallen die Jahresbeträge. Es wird ein Prozentsatz festgelegt, mit dem jährlich vom neuen Buchwert der Abschreibungsbetrag berechnet wird. Eine vollständige Abschreibung kann somit jedoch nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht erreicht werden. Ab dem Jahr 2008 wurde die degressive Abschreibung für neu angeschaffte Güter abgeschafft. Im internen Rechnungswesen von Betrieben, die eine Geschäftsidee umgesetzt haben, ergeben sich erhebliche Unterschiede zur steuergesetzlichen AfA.

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