Abschreibungsprinzip

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Mit dem Anschaffungswertprinzip beziehungsweise dem Herstellungswertprinzip legt der Gesetzgeber die unterschiedlichen Bilanzvorschriften im Abschreibungsprinzip fest, nachdem ein Unternehmer je nach Rechtsform seine Abschreibungen in der Handels- und Steuerbilanz buchen kann. Dabei gilt in der Kostenrechnung grundsätzlich eine freie Wahl, wobei von den Kenngrößen Anschaffungswert, Tageswert und Wiederbeschaffungswert ausgegangen wird.

Das Anschaffungswertprinzip beim Abschreibungsprinzip gilt sowohl für Gegenstände des Anlage- als auch des Umlaufvermögens. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) gilt es, diese zum Anschaffungs- oder Herstellungswert abzüglich der Abschreibungen zu aktivieren. Bei abnutzbaren Anlagegütern gilt, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes auch nach Abzug der planmäßigen Abschreibungen nicht überschritten werden dürfen.

Diese Regelung ändert sich auch dann nicht, wenn der Wert oder die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes größer sind als die Anschaffungskosten. Kalkulatorische Abschreibungen werden beim Abschreibungsprinzip auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsprinzips vorgenommen. Damit ist es dem Unternehmer möglich, eine entsprechende Wiederbeschaffung sicherzustellen und folglich auch die Kapitalerhaltung zu gewährleisten. Ein Abschreibungsprinzip sollte bereits möglichst zum Beginn einer Unternehmung (je nach Betätigungsfeld der Firma) festgelegt werden und in den Businessplan eingearbeitet sein.