Abschreibungen

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Abschreibungen umfassen die planmäßige und außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen und die Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Der Abschreibungsbetrag entspricht der Wertminderung durch die Nutzung der Wirtschaftsgüter und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmers als Aufwand verbucht. Bei einer Absetzung für Abnutzung in konstant hohen Jahresbeträgen wird von einer linearen Abschreibung gesprochen; bei fallenden von einer degressiven Abschreibung.

Abschreibungen können dabei sowohl zeitlich, wirtschaftlich und rechtlich bedingte Gründe als auch witterungs- und verbrauchsbedingte Ursachen haben. Die Regeln für die jeweilige Art der verschiedenen Abschreibungen richten sich nach dem Nettobetrag der Herstellungs- oder Anschaffungskosten der jeweiligen Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind je nach Rechtsform handelsrechtliche sowie steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Unternehmer können ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bspw. für Computer und Geschäftswagen) steuerlich auf mehrere Jahre als Abschreibungen verteilen und als Betriebsausgabe buchen.

Dieser abzugsfähige Wertverlust wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt. Daraus ergibt sich eine geringere Steuerbelastung, da somit die jährlichen Abschreibungsbeiträge das Betriebsergebnis verringern. Um die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes einschätzen zu können, wird in der Regel die so genannte AfA-Tabelle angewandt. Auf dieser Grundlage wird dann die steuerrechtliche Abschreibung berechnet. Herausgegeben wird die Tabelle vom Bundesministerium der Finanzen. Bei der Nutzung der Tabelle ist darauf zu achten, ab welchem Anschaffungsdatum der jeweiligen Güter die Nutzungsdauer geltend gemacht werden kann.