Degressive Abschreibung

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Die Degressive Abschreibung kann nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durchgeführt werden. Normalerweise wird der Wert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) eines Gutes über seine Lebensdauer hin abgeschrieben - lineare Abschreibung. Bei der degressiven Abschreibung wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz vom „Restwert“ (Buchwert) des Vorjahres abgezogen. Die degressive Abschreibung ermöglicht es Unternehmen, den bis zu zweifachen bzw. dreifachen Satz der linearen Abschreibung anzusetzen, d.h. max. 20 bzw. 30 %.

Der zukünftige Unternehmer einer Existenzgründung muss sich mit diesen finanztechnischen Fakten im Businessplan auseinandersetzen können. Durch diese Vorgehensweise wird der Wert des Gutes am Ende der Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben und es wird rechtlich möglich von der degressiven Abschreibung auf die lineare zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel der Abschreibung.

Da bei Existenzgründung gerade im ersten Jahr die Ausgaben ungleich höher sind, kann durch die Abschreibungsmöglichkeiten der degressiven Abschreibung der Erlös, die Steuerschuld, stark vermindert werden. Mit Beginn des Jahres 2008 ist die Anwendung der degressiven Abschreibung jedoch nicht mehr möglich. Diese Form der Abschreibung wurde vom Gesetzgeber abgeschafft. Die Abschaffung ist ein enormer Verlust vor allem für Unternehmer, die sich in der Existenzgründung befinden.